Transsexuelle Transsexualität

Dieses Punkt (3.3 im „Spektrum der sexuallen Störungen nach Ahlers) behandelt die „echte“ Transsexualität, für die die oben bereits beschriebenen Kriterine gelten. Die Diagnose wird meist vom Patienten selbst gestellt. Die Aufgabe des Sexualmediziners besteht daher darin, diese Diagnose zu hinterfragen (oder zu bestätigen).

Sie ist die Folge einer länger dauernden sexualmedizinischen Therapie, aus der heraus folgende Kriterien evaluiert werden müssen:
1. Es muss die innere Stimmigkeit und Konstanz des Identitätsgeschlechtes und seiner individuellen Ausgestaltung  bestehen.
2. Die gewünschte Geschlechtsrolle muss für den konkreten Patienten lebbar sein.
3. Der Patient muss eine realistische Einschätzung der Möglichkeiten und Grenzen somatischer Behandlungen haben. (Quelle: Sexualmedizin, Beier/Bosinskli/Loewit).

„Die transsexuelle Identität muss mindestens 2 Jahre durchgehend bestanden haben und darf nicht Symptom einer anderen psychischen Störung, z.B. einer Schizophrenie, sein.
Ein Zusammenhang mit intersexuellen, genetischen oder geschlechtschromosomalen Anomalien muss ausgeschlossen sein.“ ( Beier, Bosinski, Loewit: Sexualmedizin)

Nach DSM-IV (302.85) müssen noch weitere Voraussetzungen gegeben sein, unter anderen:
D.) Das Störungsbild verursacht in klinisch bedeutsamer Weise Leiden oder Beeinträchtigung in sozialen, beruflichen oder anderen wichtigen Funktionsbereichen.

Erst dann darf eine geschlechtsanpassende Therapie eingeleitet werden. In Österreich gibt es ein relativ neues Transsexuellengestez, das die Voraussetzungen, unter denen eine geschlechtsanpassende Therapie eingeleitet werden darf, genau regelt.